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Satzung

 

Tourismus- und Gewerbeverein e.V.
Seebad Lubmin

 

 

§ 1

 

Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen :

„Tourismus- und Gewerbeverein Seebad Lubmin e.V.",

und hat seinen Sitz im Seebad Lubmin. Der Verein ist unter der Nr. VR 0683 beim Amtsgericht Greifswald eingetragen.

 

 

§ 2

 

Zweck und Aufgaben des Vereins

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnitts „Steuerbe-günstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

 

Der Verein will seinen Mitgliedern und der interessierten Öffentlichkeit Anlauf und Kontaktstelle sein, mit dem Ziel, die allgemeine Fortentwicklung der Handwerker, Gewerbetreibenden und Vermieter von Ferienunterkünften zu unter-stützen und bei der Lösung struktureller Probleme mitzuwirken.

 

Darüber hinaus sollen sich die Mitglieder  bei Veranstaltungen jedweder Art einbringen, damit das Erscheinungsbild des Ortes/ der Region sowie die Einbindung der Handwerker, Gewerbetreibenden und Ferienunterkunftsvermieter gefördert und verbessert werden.

 

Der Verein will durch seine Tätigkeit und durch imagebildende Maßnahmen den Fremdenverkehr im Ort und in der Region fördern.

Das soll u.a. durch den Auf- und Ausbau einer Internetplattform, den Präsentationen auf Messen, die Nutzung eines Buchungssystems und die Herausgabe von Print-Produkten erreicht werden.

 

Um die Destination weiter zu fördern und für den Tourismus attraktiv und bekannter zu machen, kann der Verein hierfür einen TV-Informationskanal und Einrichtungen touristischer Art verwalten und betreiben.

 

Der Verein kann sich in anderen Vereinen, Firmen und Institutionen gleich oder ähnlicher Art beteiligen.

 

 

 

§ 3

 

Vereinsvermögen

 

 

Das Vereinsvermögen darf ausschließlich zur Verwirklichung der Zwecke des Vereins verwendet werden. Alle Mittel des Vereins, gleich welcher Art, sind für den Vereinszweck zu verausgaben. Die Verwendung ist in der Rechnung

nachzuweisen. Etwaige Gewinne dürfen nur für Satzungszwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf niemand durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§ 4

 

Organe

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 5

 

Mitgliedschaft

 

 

Die Mitgliedschaft können erwerben :

 

1.       Natürliche und juristische Personen, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben, oder Ferienunterkünfte vermieten, die einen schriftlichen Antrag gestellt haben,  und die Satzung des Vereins anerkennen.

2.       Natürliche Personen, die eine selbstständige, geschäftsleitende oder Vermietertätigkeit ausgeübt haben, und während dieser Zeit der Ausübung aktives Mitglied im Verein waren, können als Ehrenmitglied aufgenommen werden.

 

Der Verein ist parteipolitisch neutral. Zur Begründung der Mitgliedschaft genügt ein formloser Antrag an den Vorstand. Die Mitgliedschaft wird schriftlich durch den Vorstand bestätigt. Eine Ablehnung/Aufnahmeverweigerung kann nur

in wichtigen Fällen erfolgen insbesondere wenn,

 

- der Aufnahmekandidat in Vergangenheit gegen die Ziele des Vereins gewirkt hat

 

- wenn er wegen eines Konkursstrafdeliktes rechtskräftig verurteilt worden ist

und seit der Verurteilung nicht mehr als 3 Jahre verstrichen sind

 

- er eine dem Grundgesetz widerstrebende Gesinnung besitzt

 

- er in sonstigen Fällen gegen die Interessen des Vereins nachhaltig berührt

 

Über den Mitgliederbestand des Vereins wird ein Verzeichnis geführt. Die Informationen zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern erfolgt soweit möglich über die elektronischen Medien. Jedes Mitglied ist dafür zuständig, daß seine Kommunikationsdaten immer aktuell zur Verfügung stehen.

 

 

 

§ 6

 

Vorstand

 

 

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister  und dem Schriftführer.

 

Als Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden.

 

Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt einzeln und gilt für jeweils 2 Jahre. Vorschläge zur Wahl kann jedes Mitglied unterbreiten. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder auf sich vereinigt. Der Vorstand bleibt bis zu seiner neuen Wahl im Amt.

 

Wird ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit sein Amt niederlegen,  so hat der Vorstand umgehend eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der der Vorstand durch Zuwahl entsprechend der vorgenannten Regelung zu ergänzen ist.

 

 

§ 7

 

Aufgaben und Entscheidungen des Vorstandes

 

 

Der Vorstand entscheidet durch Beschluß in den Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, in seiner Verhinderung durch den stellv. Vorsitzenden. Auf Antrag von mindestens 2 Mitgliedern hat der Vorsitzende eine Vorstandssitzung einzuberufen. Erfolgt dies nicht, können die beantragenden Mitglieder selbst zu einer Vorstandssitzung einladen.

 

Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Der Vorstand ist beschlußfähig wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind. Die vom Schriftführer zu fertigende Niederschrift ist von diesem sowie dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

Der Vorstand des Vereins, der Vorsitzende und stellv. Vorsitzende sind zusammen oder einzeln mit einem anderen Vorstandsmitglied zur Vertretung des Vereins befugt. Für Rechtshandlungen mit einem Gegenwert von mehr als 300,- €  ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich, die auch im Rahmen eines Haushaltsplanes vorab erfolgen kann.

 

Der Schatzmeister führt die Vermögensverwaltung des Vereins sowie die laufenden Kassengeschäfte durch. Auszahlungen sowie Übernahme von Verpflichtungen sind nur im Rahmen des Guthabensaldos des Vereinskontos vorzunehmen. Eine Vereinsverschuldung darf nicht eintreten. Der/die für den Verein Handelnden haften insoweit persönlich. Über die Vermögensverwaltung und die Kassengeschäfte ist Buch zu führen. Die entsprechenden Belege sind beizufügen und die Unterlagen nach Erteilung der Entlastung des Vorstandes mindestens weitere 5 Jahre aufzubewahren.

 

Durch den Vorstand ist ein Haushaltsplan vorzulegen und durch die Mitgliederversammlung zu beschließen. Der Vorstand muss sich nach dem bestätigten Plan richten.

 

 

 

§ 8

 

Kassenprüfer

 

 

Die Mitgliederversammlung wählt zwei nicht im Vorstand tätige Kassenprüfer. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

 

Die Kassenprüfer haben die erstellte Jahresrechnung nebst der einzureichenden Belege zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 9

 

Mitgliederversammlung

 

 

Die Mitgliederversammlung ist möglichst im ersten Quartal des Kalenderjahres abzuhalten und Sie beschließt insbesondere über :

 

a) die Bestellung und Berufung von Vorstandsmitgliedern,

 

b) die Höhe der Mitgliedsbeiträge,

 

c) die Entlastung des Vorstandes,

 

d) die Ausschließung eines Mitgliedes,

 

e) die Auflösung des Vereins,

 

f) die Verwendung seines Vermögens,

 

g) die Grundzüge der Tätigkeit im Geschäftsjahr,

 

h) die Wahl der Kassenprüfer,

 

i) Änderungen der Satzung,

 

j) Alle sonstigen Maßnahmen, die über die laufende Geschäftstätigkeit

hinausgehen,

 

Die Mitgliederversammlung ist zu protokollieren, vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter gegenzuzeichnen und danach jedem Mitglied zugänglich zu machen. Die Mitgliederversammlung nimmt die vom Kassenprüfer vorzulegenden

Berichte sowie den Geschäftsbericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen. Die Berichte werden anschließend vom Schriftführer verwaltet und archiviert.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies nach Ansicht des Vorstandes erfordert, oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt.

 

Kommt der Vorstand diesem Verlangen nicht binnen einer Frist von einem Monat nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.

 

Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Adresse des Mitgliedes und muß mindestens 8 Tage vor der Versammlung in die Post gegeben werden. Die Zustellung gilt dann als bewirkt. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann eine Ergänzung bis 5 Tage vor der Versammlung verlangen.

 

In der Mitgliederversammlung ist die Vertretung, auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Bei der Beschluß-fassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder; bei Stimmgleichheit die Stimme des Vorsitzenden.

Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Sie erfolgt durch Handzeichen oder schriftlich durch Stimmzettel. Sofern ein Mitglied dies beantragt, finden Wahlen als geheime, schriftliche Wahlen per Stimmzettel statt.

 

Die Niederschrift über die Verhandlung der Mitgliederversammlung, kann nach telefonischer Absprache mit dem Schriftführer, eingesehen werden. Einwendungen können innerhalb eines weiteren Monats, nach Durchsicht erhoben werden. Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Schriftführer gefertigt und von ihm und dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unterzeichnet wird.

 

 

 

§ 10

 

Rechte der Mitglieder

 

 

1.       Die Mitglieder sind stimm- und wahlberechtigt. Dies gilt auch für Ehrenmitglieder.

 

2.       Durch schriftliche Anträge zur Mitgliederversammlung sowie durch aktive Mitarbeit können Sie zur positiven Entwicklung des Vereins beitragen.

 

3.       Die Mitglieder sind berechtigt, das gemeinsame Eigentum des Vereins zu nutzen.

 

 

 

§ 11

 

Pflichten der Mitglieder

 

 

1.       Die festgesetzten Beiträge fristgerecht zu bezahlen.

 

2.       Den Verein nach innen und außen zu fördern und beim Erfüllen seiner Aufgaben tatkräftig mitzuwirken.

 

 

 

§ 12

 

Mitgliedsbeitrag

 

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und bis zum 15. März des lfd. Jahres durch Einzugsermächtigung oder Überweisung beglichen. Unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts und eines eventuellen Ausscheidens ist der volle Jahresbeitrag zu zahlen.

 

Der Jahresbeitrag beträgt  60,- EUR (Euro). Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.

 

 

 

§ 13

 

Austritt

 

 

Der freiwillige Austritt muß dem Vorstand schriftlich angezeigt werden und ist nur zum 31.12. des Jahres oder nach Gewerbeabmeldung möglich. Das austretende Mitglied verliert mit der Austrittserklärung alle Rechte.

 

 

 

§ 14

 

Ausschluß

 

 

Ausgeschlossen werden kann, wer trotz wiederholter Mahnung mit der Entrichtung  der Beiträge länger als bis zum 30.06. des lfd. Kalenderjahres bzw. 3 Monate nach seinem Eintritt in den Verein im Rückstand bleibt. Ausgeschlossen wird ferner, wer den Vereinszwecken zuwiderhandelt oder den Verein auf irgendeine Weise schädigt. Mit dem Zeitpunkt des Ausschlusses verliert das Mitglied seine Rechte. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

 

 

§ 15

 

Satzungsänderung

 

 

1.       Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung bzw. von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

2.       Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn sie bei Einberufung der Mitgliederversammlung in der Tagesordnung angekündigt worden sind

 

3.       Änderungen sind beschlossen, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen.

 

 

§  16

 

Auflösung des Vereins

 

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung oder einer außerordentlichen     Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Der Verein ist aufgelöst, wenn die Hälfte der eingetragenen Mitglieder in namentlicher Abstimmung zustimmen.

3. Ist die Versammlung mangels erforderlicher Mitgliederzahl nicht beschlussfähig, so ist mit vierwöchiger Frist eine weitere Versammlung einzuberufen.

4. Die Auflösung ist dann beschlossen, wenn ¾ der anwesenden Mitglieder in namentlicher Abstimmung zustimmen.

5. Im Falle der Auflösung des Vereins wird das vorhandene Vermögen der Gemeindeverwaltung Lubmin zur Verwendung für gemeinnützliche Zwecke im Seebad Lubmin überwiesen.

 

 

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